2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalte
Ein Vertragsabschluss kommt im Sinne der
vertraglichen Verbindung über einzelne Leistungen oder eine
Gesamtleistung zustande, wenn ViFi- project das Angebot des Kunden
ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung annimmt oder wenn ViFi-
project ein Angebot durch den Kunden rechtspflichtig gegenzeichnen
lässt.
Produktbeschreibungen bzw. – darstellungen sind,
soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind, immer
Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Sollte eine Garantie
vereinbart werden, so bedarf dies der ausdrücklich schriftlichen
Erklärung durch ViFi- project. Garantieerklärungen erteilt nur die
Geschäftsleitung.
ViFi- project erbringt seine Leistungen, wie sie bei
Vertragsabschluss niedergelegt wurden. Zusätzliche Leistungen wie
z.B. Streamkopien, Normumwandlungen, zum Beispiel NTSC / SECAM bedürfen der
ausdrücklichen ggf. zusätzlichen Vereinbarung. Die Einholung von Rechten
an der Musik ( z.B. GEMA-Verlagsgebühren) bedürfen ebenfalls der
zusätzlichen Vereinbarung. Die Rechteeinholung vorbestehender oder durch
ViFi- project benutzter Werke (zum Beispiel Hintergrundmusik bei durch
vom Kunden veranstalteten Ereignissen) obliegen dem Kunden. ViFi-
project weist den Kunden bereits jetzt auf eine evtl. zu erbringende
Beistellung in Form der ggf. auch kostenpflichtigen Rechteeinholung für
Hintergrund- / Filmmusik oder sonstige bestehende Werke hin. Der Kunde
hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen, der
Auswahlschnitte oder sonstiger Ausgangsprodukte, sondern nur auf das
vereinbarte Endprodukt.
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nach
Vertragsabschluss muss ViFi- project nur berücksichtigen, wenn sie
technisch bedingt erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Bei einer wesentlichen Änderung zum Zwecke der nachträglichen Anpassung
an die Belange des Kunden wird ViFi- project den Kunden den
erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Geschäftsgrundlage sind
hier die üblichen Stunden- / Tagessätze von ViFi- project. Dieses
betrifft auch eine evtl. umfangreichere Prüfung, ob und zu welchen
Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist. Ist die
vertraglich geschuldete Leistungserbringungen in Teillieferungen möglich
(zum Beispiel erster Teil einer Serie, fertige Spots aus einer
anzufertigenden Reihe, Lieferung des ersten Anteils einer
Staffelvereinbarung), so ist ViFi- project grundsätzlich zur
Teillieferung berechtigt, es sei denn, sie sei dem Kunden nicht
zumutbar. Soweit diese Teilleistungen vertraglich vereinbart sind,
gelten sie stets als zumutbar.
3. Mitwirkungs- und Bereitstellungspflicht des
Kunden, Versicherungen
Grundsätzlich unterstützt der Kunde die Arbeit von
ViFi- project in angemessener Weise. Insbesondere stellt der Kunde
Informationen, Daten oder Rohmaterialien zur Verfügung, um das Gelingen
des Vertragswerkes zu unterstützen. Dies betrifft insbesondere die
rechtzeitige Zurverfügungstellung, auch von allgemeinen Informationen
sowie etwaig bereitzustellenden Text-, Bild- oder Tonmaterial in
branchenüblicher Qualität.
Der Kunde ist bei eintretendem Schaden durch eine
Verletzung der Mitwirkungs- oder Bereitstellungspflicht ViFi- project
gegenüber ersatzpflichtig. ViFi- project wird dem Kunden eine
angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht setzen, wenn der
Vertragszweck noch erreichbar ist. Sollte eine gesetzte Frist fruchtlos
ablaufen, kann ViFi- project vom Vertrag zurücktreten und neben
Schadensersatz eine Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten
Leistungen entspricht. Ein vereinbarter Zeitplan wird ggf. entsprechend
angepasst.
Zur Auftragserledigung wird ViFi- project vom Kunden
jeweils ein verantwortlicher Mitarbeiter als Ansprechpartner benennen.
Der Ansprechpartner hat die vom Kunden erforderliche Autorisierung,
rechtswirksame Erklärungen für das Projekt abzugeben. Dieses betrifft
insbesondere Auftragserweiterungen, Änderungen des Auftragsziels, der
bestehenden Fristen und Termine sowie Freigaben evtl. resultierender
Zusatzkosten. Auch ist dieser für die zeit- und sachgerechte Beistellung
und Einhaltung aller Leistungen und Pflichten des Kunden verantwortlich,
die der Kunde im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat.
ViFi- project informiert bereits jetzt, dass der
Vertragskunde darauf hingewiesen wird, dass die im Rahmen der
Projekterstellung und Vertragserfüllung übergebenen Sachen und / oder
Daten seitens ViFi- project nicht versichert sind. Daher ist es Pflicht
des Kunden, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der an ViFi-
project übergebenen Sachen und Daten sowie Unterlagen Sorge zu tragen.
4. Nebenpflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich bereits jetzt, Leistungen
von ViFi- project weder rechtsmissbräulich noch in sittenwidriger Weise
zu nutzen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vorzugehen.
Hierbei müssen insbesondere Rechte Dritter respektiert werden.
Der Kunde stellt sicher, dass die ViFi- project zur
Verfügung gestellten Daten nicht gegen Persönlichkeitsrechte oder Rechte
sonstiger Dritter verstoßen. Hier sind insbesondere
Markenfirmenurheberrechte zur nennen. Dies gilt auch für Veranstaltungen
des Kunden, die durch ViFi- project auf der Vertragsgrundlage
dokumentiert wird. Auch verpflichtet sich der Kunde, die zur Verfügung
gestellten Unterlagen / Skripte / Programme etc. fehlerfrei (zum
Beispiel virenfrei) zur Verfügung zu stellen und dass diese
Zurverfügungstellung insbesondere nicht die Leistungserbringung von
ViFi- project beeinträchtigen oder vereiteln kann. Dieses gilt auch für
Leistungen von ViFi- project gegenüber Dritten.
Der Kunde beachtet die gesetzlichen Vorgaben des
Datenschutzes sowie der Datensicherheit.
Stellt der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung
Materialien zur Verfügung, zum Beispiel auch bei Vorführungen / Events /
Vorstellungen, welche mit Rechten Dritter belastet sein könnten
(z.B.Urheberrechte, GEMA-Rechte), so gewährleistet er gegenüber ViFi-
project, alle notwendigen Rechte eingeholt zu haben. Sollte ein
Pflichtverstoß des Kunden diesbezüglich vorliegen, so ist ViFi- project
berechtigt, ggf. betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung vorübergehend
oder endgültig aus dem Projekt herauszunehmen.
5. Urhebernutzungsrechte, Geheimhaltung von Vorlagen
Sollte im Rahmen der Leistungserbringung durch ViFi-
project Inhalte des Kunden, an denen der Kunde Urheberrechte oder
sonstige Nutzungsrechte hat, genutzt werden, so ist ViFi- project für
die Dauer der Leistungserbringung berechtigt, diese zu nutzen und ggf.
Vervielfältigungshandlungen durchzuführen, um den Vertragszweck zu
erfüllen.
Grundsätzlich unterliegen die von ViFi- project
bereitgestellten Daten und Inhalte urheberrechtlichem Schutz. Dem Kunden
ist es nicht gestattet, ein über das vertraglich gewährte
Einzelnutzungsrecht hinausgehende Nutzungen anzustreben, insbesondere
Kopien des Produktes anzufertigen, Bearbeitungen des Produktes
durchzuführen oder Weiterverarbeitungen vorzunehmen.
Nach dem Vertragswerk räumt ViFi- project, soweit
nichts anderes vereinbart ist, im Falle einer Rechtseinräumung ein
einfaches, unbefristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht am Werk ein.
ViFi- project behält sich das Recht vor, die von ViFi- project
geschaffenen Werke mit Hinweisen auf die Urheberschaft von ViFi- project
zu versehen. Eine Veränderung dieser Hinweise durch den Kunden darf
nicht ohne Zustimmung von ViFi- project durchgeführt werden. Im Falle
zulässigerweise Veränderungen (Separatvereinbarung) von Werken von ViFi-
project werden bei den neu entstandenen Werken Hinweise auf die
Urheberschaft von ViFi- project einfließen.
Das Nutzungsrecht unterliegt dem Erwerb durch den
Kunden stets einer aufschiebenden Bedingung abhängig von vollständiger
Zahlung des geschuldeten Vergütungsbetrages. Zuvor hat der Kunde nur ein
vorläufiges einfaches und nicht dingliches Recht in Form einer jederzeit
widerruflichen schuldrechtlichen Gestattung.
Weitergehende Nutzungsrechte an zum Beispiel
Rohmaterialien, Rohschnitt, Rohdaten, sonstigen Filmaufnahmen, auch
direkte Ausspielung aus Kameraaufnahmen und noch nicht verarbeiteten
Filmschnitten bestehen für den Kunden nicht. Des Weiteren sind zur
Auftragsausführung erforderliche Vorlagen, Zeichnungen, Modelle oder im
weitesten Sinne Gestehungswerke als Betriebsgeheimnis von ViFi- project
einzustufen und sind von jeglicher Verwertung durch den Kunden oder
Dritte ausgeschlossen.
6. Termine, Fristen, Leistungshindernisse
Liefertermine oder -fristen bzw. verbindliche
Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall im Sinne einer evtl.
Vertragserweiterung der Schriftform. Ist für die Vertragserfüllung eine
Mitwirkung des Kunden erforderlich oder sogar vereinbart, so verlängert
sich eine vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum, den der Kunde seiner
Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Hier addiert sich noch eine
zugemessene Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung
durch ViFi- project hinzu.
Des Weiteren verlängert sich die Liefer- oder
Leistungsfrist entsprechend bei Verzögerung infolge von Veränderungen
der Anforderungen des Kunden bzw. nicht ausreichender Beistellung des
Kunden.
Sollten vertraglich vereinbarte Leistungen durch
ViFi- project infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder sonstige für
ViFi- project unabwendbare Umstände nicht oder nur teilweise
fristgerecht erbringbar sein, so treten für ViFi- project keine
nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Sollte die Verlängerung der Liefer- bzw.
Leistungsfristen durch versäumte Beistellung des Kunden länger als 3
Monate dauern, so ist ViFi- project berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
Sollten vom Kunden Änderungen oder Ergänzungen, die
nicht geringfügigen Umfang haben, beauftragt werden, so verlieren die
primär vereinbarten Termine und Fristen, an denen sich der ursprüngliche
Vertragsgegenstand orientiert, ihre Gültigkeit.
7. Vergütungsanpassung
Einigen sich sowohl Kunde als auch ViFi- project auf
eine nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs, so hat ViFi- project
das Recht zur Vergütungsanpassung. Diese orientiert sich an der bereits
vorliegenden kalkulatorischen Grundlage des Grundvertrages.
Unbeschadet der Rechte von ViFi- project können
bereits bei Einigung über die Durchführung einer nachträglichen Änderung
des Leistungsumfangs, sowie eine Auswirkung auf die Vergütungshöhe und
die vereinbarten Fristen vorab Einigung in schriftlicher Form erfolgt.
8. Preise, Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten
Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise.
Teilzahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart
wurde. Es gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, folgende
Fälligkeiten bei Filmproduktionen: 30 % der Gesamtsumme bei
Auftragserteilung, 50 % der Gesamtsumme nach Abschluss der Dreharbeiten,
20 % der Gesamtsumme nach Abnahme durch den Kunden. Die jeweiligen
Rechnungsziele sind innerhalb von 14 Tagen einzuhalten. Die
Rechnungsbegleichung ist nach Rechnungserstellung ohne Abzug fällig.
Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn ViFi- project
über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges erfolgt
ab dem betreffenden Zeitpunkt eine Verzinsung der Verzugssumme von 6
Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt üblichen Basiszinssatz
(Leitzins). Eine evtl. Geltenmachung aus resultierenden Vermögensschäden
für ViFi- project behält sich ViFi- project gegenüber dem Kunden vor.
Sollte der Kunde bereits aus Vorverträgen
schuldensäumig sein, so behält sich ViFi- project vor, Zahlungen
zunächst auf diese älteren Schulden anzurechnen. Dieses gilt auch für
Mahnkosten bzw. Rechtsverfolgungen bzw. aufgelaufener Hauptleistungen
mit Zinslast.
Stellt der Kunde seine Zahlung ein bzw. ist die
Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv infrage gestellt, so wird
automatisch die gesamte Restschuld gegenüber ViFi- project fällig.
9 . Sicherungsmittel
Zur Erfüllung aller Forderungen, die ViFi- project,
gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber dem Kunden zusteht, werden
ViFi- project folgende Sicherheiten gewährt:
Gelieferte Ware bleibt unter der oben genannten
Voraussetzung Eigentum von ViFi- project (Vorbehaltsware genannt).
Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, zum
Beispiel Pfändung oder ähnlichem, wird der Kunde auf das Eigentum von
ViFi- project hinweisen und ViFi- project unmittelbar benachrichtigen,
damit ViFi- project die eigenen Rechte durchsetzen kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, ViFi- project die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Kunde. Hinsichtlich der Einräumung von
Nutzungsrechten findet Abs. 5 Anwendung.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
Der Kunde ist zur Minderung, Zurückbehaltung oder
Aufrechnung auch im Fall von Mängelrügen oder Gegenansprüchen nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden
und unstreitig sind. Zur Zurückhaltung ist der Kunde jedoch ohne die
weitere Voraussetzung aus dem ersten Satz auch dann berechtigt, wenn das
Zurückhaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
Außer im Bereich des § 354a HGB darf der Kunde
Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
von ViFi- project an Dritte abtreten.
11. Abnahme
Die Vertragsmäßigkeit des von ViFi- project
erstellten Werkes wird durch dessen Abnahme bestätigt. Das
Abnahmeverfahren beginnt in dem Moment, wenn ViFi- project die
Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Auslieferung der vereinbarten Leistung
gilt als Mitteilung der Abnahmebereitschaft. Die Abnahme gilt auch in
dem Moment als erfolgt - auch ohne förmliche Abnahme -, wenn der Kunde
das Werk in Gebrauch genommen oder das Werk an Dritte weitergegeben hat,
auch wenn gegen Lizenzbestimmung verstoßen wurde oder Unterlizenzen
eingeräumt wurden – der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Prüfung gemäß
Abs. 12 (folgt) keine Abweichung gerügt hat, welche zur Verhinderung der
Abnahme führen könnten – der Kunde solche Fehler nicht innerhalb von 4
Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch ViFi- project
gerügt hat.
Der Kunde ist zur Teilabnahme nur verpflichtet, wenn
dieses vorher vertraglich vereinbart wurde. Teilabnahmen können
insbesondere für Leistungsteile vereinbart werden, wenn der Kunde diese
separat nutzen kann. Die Ergänzung teilabgenommener Teile mit späteren
abzunehmenden Teilen wird im Rahmen der gesamten Schlussabnahme geprüft.
Teilabnahmen sind generell für Konzepte / Drehbuchtreatments / Design
geschuldet.
12. Prüfung durch den Kunden
Voraussetzung jeder Abnahme oder auch
Teilabnahmeprüfung ist die erfolgreiche Prüfung des Werkes durch den
Kunden. ViFi- project stellt dem Kunden ggf. eine Testversion des Werkes
bzw. eines Werkteils zur Verfügung oder lädt diesen zu einer
Präsentation ein. Die Nutzung des Werkes im Rahmen der Prüfung gilt
nicht als Abnahme. Etwaige die Abnahme hindernde Mängel werden in einem
Abnahmeprotokoll in mindestens Textform (Brief, Fax, auch E-Mail)
erfasst. Nachträgliche Änderungswünsche sind nicht Bestandteil dieses
Protokolls, insbesondere wenn diese vom Kunden zu vertreten sind, wie
zum Beispiel nachträgliche Text- oder (Hintergrund-) Musik /
Soundänderungen. Hierfür wird ViFi- project entstehende Kosten
zusätzlich berechnen. Die bei der Prüfung protokollierten Abweichungen
werden durch ViFi- project kurzfristig behoben. Die überarbeitete
Fassung wird vom Kunden ebenso anhand weitere Testversionen bzw. einer
weiteren Präsentation abgenommen. Der Kunde verpflichtet sich auf
Verlangen von ViFi- project etwaige zur Prüfung überlassene Kopien des
Werkes an ViFi- project zurückzugeben.
Die Organisation der Prüfung obliegt dem Kunden.
ViFi- project unterstützt den Kunden bei der Testdurchführung, wenn
erforderlich.
Die Prüfung ist spätestens dann beendet, wenn der
Kunde nach neuer Präsentation oder Lieferung der aktuellen Testversion
auch innerhalb von 14 Werkstagen kein die Abnahme hindernde Abweichung
gerügt hat.
13. Sachmängelrechte
Soweit Mängel auftreten, wird der Kunde alle ihm
vorliegenden für deren Beseitigung erforderlichen Informationen an ViFi-
project weiterleiten. Hierbei bleibt eine unerhebliche Minderung der
Qualität und Ausführung unberücksichtigt.
Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich erkannte
Mängel zu rügen. Bei Sachmängeln steht ViFi- project die
Nacherfüllungsmöglichkeit zur Verfügung. Die Nacherfüllung erfolgt nach
Wahl von ViFi- project zur Beseitigung des Mangels durch zum Beispiel
Lieferung einer neuen Version, die den Mangel nicht hat oder dadurch,
dass ViFi- project Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels
zu vermeiden.
Der Kunde wird ViFi- project bei der Fehleranalyse
und Mängelbeseitigung unterstützen, im dem er auftretende Problematiken
konkret beschreibt, ViFi- project umfassend informiert und die für
Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. ViFi-
project kann die Mängelbeseitigung nach eigener Wahl vor Ort oder in den
Geschäftsräumen von ViFi- project durchführen. Soweit ein von dem Kunden
mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder bei der
Ausführung durch den Kunden auf einen Bedienungsfehler oder auf sonstige
Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich von ViFi- project liegen,
zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Kosten von ViFi- project nach
den vereinbarten bzw. üblichen Tarifen. Bei mindestens dreifachem
Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht auf Herabsetzung
der Vergütung.
14. Rechtsmängel
ViFi- project gewährt, dass die vertragsgemäße
Nutzung des Werkes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen,
soweit die Rechteeinräumung Teil ihrer Leistungspflicht ist. Bei
Rechtsmängeln leistet ViFi- project dadurch Gewähr, dass ViFi- project
Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit
an dem Werk oder an gleichwertiger Ware verschafft.
Der Kunde unterichtet ViFi- project unverzüglich
schriftlich, falls Schutzrechte Dritter (zum Beispiel Urheber- oder
Geschmacksmusterrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt
ViFi- project die Auseinandersetzung mit dem Dritten alleine zu führen.
Macht Vifi-profect von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von
sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von ViFi-
project anerkennen. ViFi- project wehrt die Ansprüche des Dritten auf
eigene Kosten ab und stellten den Kunden von allen mit der Abwehr dieser
Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf
pflichtwidrigen Verhalten des Kunden (zum Beispiel der vertragswidrigen
Nutzung der Leistung von ViFi- project) beruhen.
15. Haftung von ViFi- project
ViFi- project leistet Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im
folgenden Umfang:
Haftung bei Vorsatz oder aus Garantie ist
unbeschränkt
Bei grober Fahrlässigkeit haftet ViFi-
project in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch bis zur vereinbarten
Honorarsumme für das Einzelprojekt.
Bei fahrlässiger Verletzung einer so
wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht, und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
(Kardinalpflicht), haftet ViFi- project in Höhe des bei
Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, im
höchsten Falle jedoch in Höhe des vereinbarten Honorars für das
Einzelprojekt.
Im übrigen ist die Haftung für einfache
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Haftung für Datenverlust, Fehlbedienung,
Geräteausfall, technische Fehlfunktion ist durch den typischen
Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem
Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen
(wie zum Beispiel Sicherungskopien) eingetreten wäre. Für
weitergehende Ansprüche ( z.B. Folgeschäden) auch für beim
Kunden real oder imaginär eingetretene Schäden haftet ViFi-
project nicht.
Soweit die Haftung von ViFi- project
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die
persönliche Haftung von Mitarbeitervertretungen oder
Erfüllungsgehilfen von ViFi- project.
Die Haftung nach den Vorschriften des
Produkt-Haftungsgesetzes, die Haftung aus einer Garantie oder
wegen eines Rechtsmangels sowie Ansprüche auf Ersatz von
Körperschäden bleiben von diesen Regelungen unberührt.
16. Referenzen
ViFi- project ist berechtigt, den Firmennamen des
Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projektes in Referenzlisten
aufzuführen und diese im zum Beispiel Internet oder Printmedien zur
sachlichen Information zu veröffentlichen, es sei denn, eine anders
lautende Regelung ist zuvor schriftlich vereinbart. Zudem darf ViFi-
project das Endprodukt online, in Galerien oder Media-Playern wie auch
bei Akquiseveranstaltungen öffentlich zugängig machen bzw. vorführen.
17. Datenschutz
ViFi- project wird die vom Kunden zur Verfügung
gestellten Daten ausschließlich zu der sich aus diesem Vertrag gegebenen
Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des
Datenschutzes speichern und verarbeiten.
ViFi- project nutzt personenbezogene Daten
ausschließlich zur vertragsmäßigen Durchführung der vereinbarten
Leistungen. In keinem Fall werden personenbezogenen Daten zu Werbe- oder
Marketingzwecken Dritten zur Kenntnis gegeben oder diese sonst außerhalb
der vertraglichen Pflicht von ViFi- project an Dritte weitergegeben. Die
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, wenn
dieses die Vertragserfüllung erfordert und dieses mit dem Kunden
vereinbart ist.
Zur Abrechung seiner Leistungen darf ViFi- project
sich eines gebundenen Unternehmens bedienen und diesen die für die
Leistungsabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Dieses
gilt durch den Kunden durch den Vertragsabschluss bereits als genehmigt.
Die Tätigkeit von ViFi-projekt
erfolgt auf dem Boden der Datenschutzgrundverordnung der EU ( DSGVO )
vom 25.05.2018. Eine Zusammenarbeit mit ViFi-projekt setzt von jedem
Partner die Akzeptanz der DSGVO Bestimmungen sowie der obengenannten AGB
voraus.
18. Anwendbares Rechts- / Gerichtsstand
Es gilt das Deutsche Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechtes.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Aachen. Für Klagen und /
oder prozessuale Anträge von ViFi- project gegen den Kunden gilt zudem
jeder weitere Gerichtsstand.